SV-Satzung

SV-Satzung der Sekundarschule Sassenberg

I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Zweck

  1. Die SV ist die Schülervertretung der Sekundarschule Sassenberg.
  2. Mitglieder können alle Schülerinnen und Schüler werden, die durch demokratische Wahl das Recht erlangt haben, eine Klasse oder einen Kurs der Sekundarschule Sassenberg zu vertreten. Dies umfasst auch die gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  3. Die SV ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine auf Gewinn gerichtete wirtschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen.
  4. Die SV hat ihren Sitz in Sassenberg im Gebäude der Sekundarschule (Verwaltungsanschrift Im Herxfeld 5, 48336 Sassenberg).

§ 2 Anliegen und Ziele

  1. Die SV wahrt, fördert und vertritt die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Interessen der Schülerschaft der Sekundarschule.
  2. Die SV unterstützt die Arbeit der Schule als Institution des Schulträgers, des Fördervereins sowie der in der Schule beheimateten Mitwirkungsgremien für Beschäftigte in stets fairer und partnerschaftlich verbundener Art und Weise.

§ 3 Erlangen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt für Schülerinnen und Schüler mit dem Tag des Erlangens eines demokratisch gewählten Vertretungsrechtes für eine Klasse oder einen Kurs.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt für Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer (SV-Lehrerin / SV-Lehrer) mit dem Tag der Wahl durch die Schülerschaft.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit dem Ausscheiden aus einem Beschulungsverhältnis zur Sekundarschule Sassenberg.
  2. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
    • durch persönliches Verhalten den Interessen der SV mittel- wie unmittelbar geschadet hat und der geschäftsführende Ausschuss den Ausschluss mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
    • durch die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland aufgrund einer begangenen Straftat verurteilt wird. Auch in diesem Fall ist für den Ausschluss ein Beschluss mit den Stimmen von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses notwendig.

§ 5 Grundsätze des Handelns

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe der SV zu beachten.
  2. Für die Tätigkeiten der SV gelten die in dieser Satzung festgelegten Regularien. Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht erwähnt werden, werden gemäß den allgemeinen Rechtsgrundlagen (SchulG, SV-Erlass des MSW, BGB) behandelt.
  3. Den Mitgliedern wird für die Erledigung von Arbeiten für die SV im Rahmen der geltenden Vorschiften des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) Unterrichtsbefreiung durch die Schule gewährt.
  4. Die Erledigung dringender schulischer Aufgaben und insbesondere die Erbringung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Schullaufbahn hat für Schülerinnen und Schüler stets Vorrang vor der Erledigung von Geschäften der SV.

II. Organe der SV

§ 6 Organe

Organe der SV sind die Schülervollversammlung sowie der geschäftsführende Ausschuss.
Darüber hinaus sind die Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses berechtigt, in Zeiten drohender Not oder zur Erledigung einmaliger kurzfristiger Anliegen ohne wirtschaftlich bedeutenden Hintergrund einzelne Schülerinnen oder Schüler mit der Erledigung von SV-Aufgaben zu betreuen. In Fällen mit wirtschaftlich wesentlicher Bedeutung ist zuvor ein Mandat des geschäftsührenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit einzuholen.

§ 7 Schülervollversammlung

Die Schülervollversammlung besteht aus

  • der/dem Klassensprecher/in aller Klassen der Stufen 5-10.
  • der/dem stellvertretenden Klassensprecher/in aller Klassen der Stufen 5-10.
  • den ggf. vom geschäftsführenden Ausschuss bestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Schülerschaft. Diese nehmen an der Versammlung in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil.

Die Schülervollversammlung wird einberufen und geleitet durch den geschäftsführenden Ausschuss. Sie kann ebenfalls aufgrund Beantragung nach den im SchulG NRW aufgeführten Tatbeständen zusammentreten.

§ 8 Geschäftsführender Ausschuss

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  • den sechs im Rahmen der ersten Schülervollversammlung des Jahres gewählten Schülervertretern in der Schulkonferenz.
  • den beiden durch die Schülerschaft gewählten SV-Lehrern.
  • bis zu vier durch den geschäftsführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit zu wählende Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus der Mitte der Schülerschaft. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den geschäftsführenden Ausschuss in seiner täglichen Arbeit operativ zu entlasten.

III. Aufgaben und Geschäftsführung

§ 9 Geschäftserfüllung

  1. Der geschäftsführende Ausschuss regelt alle operativen und situativ zu entscheidenden Anliegen der SV. Er entscheidet zudem über Beschwerden, sofern nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist. Entscheidungen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sowie strategisch weitreichendem Rahmen werden der Schülervollversammlung vorgestellt und dort zur Abstimmung gebracht.
  2. Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens einmal monatlich, durch die/den Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung der Schülervollversammlung muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses spätestens innerhalb von drei Wochen einberufen werden.
  3. Der geschäftsführende Ausschuss darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
  4. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der SV haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen der SV. Eine private Haftung ist ausgeschlossen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  5. Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht im Rahmen der Schülervollversammlung zum Ende des Schuljahres.
  6. Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses zu zeitlich kritischen Themenbereichen sind nach Bedarf durch die/den Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Thematik einzuberufen. In diesen Fällen bedarf es mindestens der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses, um über Entscheidungen abzustimmen.
  7. Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses ist ehrenamtlich. Auslagen und Unkosten, die durch Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach Einreichung von Belegen gegen die SV Kasse erstattungsfähig, sofern sie aufgrund einer durch den geschäftsführenden Ausschuss angewiesenen Tätigkeit verursacht wurden.

§ 10 Schülersprecher/in

  1. Schülersprecher/in und Stellvertreter/in werden durch die Schülervollversammlung im Rahmen der konstituierenden Sitzung nach Schuljahresbeginn mit einfacher Mehrheit gewählt. Es werden neben der/dem Schülersprecher/in zwei Stellvertreter/innen gewählt.
  2. Der/die Vorsitzende (Schülersprecherin / Schülersprecher) leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses. Er/sie vertritt die SV in allen Angelegenheiten. Insbesondere hat er/sie dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden.
  3. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind grundsätzlich gleichberechtigt. Die Reihenfolge in der Vertretung legt der geschäftsführende Ausschuss durch Beschluss im Rahmen der konstituierenden Sitzung nach Schuljahresbeginn fest. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden hat der/die jeweilige Stellvertreter(in) die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 11 Kassen-/Kontoführung

  1. Zur Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes führt die SV ein eigenständiges Girokonto. Aufgrund der für die meisten SV-Vertreter altersbedingt zu erwartenden eingeschränkten Geschäftsfähigkeit (vgl. §106 BGB) werden die SV-Lehrer als Verfügungsberechtigte eingesetzt.
  2. Zum Abschluss des Geschäftsjahres wird durch zwei vom geschäftsführenden Ausschuss festzulegende Schülerinnen bzw. Schüler eine Kassenprüfung der Bestände und Belege durchgeführt. Die SV-Lehrer unterstützen diese Tätigkeit informativ und stellen die für den Kassenprüfungsvorgang notwendigen Belege zur Verfügung.
  3. Kassenprüfer und SV-Lehrer informieren im Rahmen der Schülervollversammlung über das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres.

§ 12 Abstimmungsregularien

  1. Beschlüsse der Organe der SV werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Schülersprechers/Schülersprecherin. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden der Schülervollversammlung.
  2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Satzungsgemäß einberufene Schülervollversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.
  3. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von einem/einer Protokollführer(in) und dem/der Verhandlungsleiter(in) zu unterzeichnen sind.

§ 13 Salvatorische Klausel

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung  im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitglieder der SV mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.“

Sassenberg, 15.09.2017